Terms and conditions

[German only]

 

I. Allgemeines

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Sind unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in das Geschäft mit dem Käufer eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Bestimmungen oder sonstige Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers (inkl. allg. Einkaufsbedingungen) sind für uns – soweit wir ihnen und ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen – unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

2. Alle unsere Angebote sind – insb. nach Menge, Preis und Lieferzeit – unverbindlich und freibleibend. Die Bestellung des Käufers hat schriftlich (ausreichend per E-Mail) zu erfolgen und alle bereits getroffenen Vereinbarungen zu enthalten. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Lieferung der Ware zustande.

3. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber von Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

4. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

 

II. Preise und Zahlung

1. Preise sind in Euro festgesetzt und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie möglicher Zuschläge jeweils gem. geltenden Umsatzsteuerregelungen (auch für Transportbehältnisse). Soweit Transportkosten nicht bereits explizit – z. B. mittels des Hinweises „einschließlich Transportkosten“ – eingepreist sind, berechnen wir diese dem Käufer gegenüber gesondert nach Maßgabe unserer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden allgemein gültigen Preisliste, die wir dem Käufer auf Wunsch zur Verfügung stellen. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung in jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltender gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen. Die Verpackung wird, soweit es sich um Glas oder einfache Kartonverpackung handelt, nicht, andernfalls gesondert, nach Maßgabe unserer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden allgemein gültigen Preisliste, die wir dem Käufer auf Wunsch zur Verfügung stellen, berechnet. Für die Preisstellung der Waren sind jeweils die von uns ermittelten Mengen maßgebend.

2. Zahlungen sind direkt an uns und mangels besonderer Vereinbarung sofort Netto-Kasse und ohne Abzüge zu leisten. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbundenen Kosten, insbesondere Diskontspesen sowie Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln, gehen zu Lasten des Käufers. Bei Vereinbarung eines SEPA-Lastschriftverfahrens erfolgt die Vorankündigung (Pre-Notification) von uns gegenüber dem Käufer spätestens drei Bankarbeitstage vor Fälligkeit der jeweiligen Forderung. Zahlungen sind nur rechtzeitig erfolgt, wenn wir über den Gegenwert mit Wertstellung auf unseren Bankkonten vorbehaltlos verfügen können. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszins gem. § 247 BGB zu fordern. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und diesen geltend zu machen.

3. Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

4. Werden uns Umstände bekannt, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers bestehen insbesondere dann, wenn er mit mindestens 1/6 der fakturierten Beträge 6 Wochen in Verzug geraten ist, Abbuchungen auf Grund erteilter SEPA-Lastschriftmandate storniert werden – es sei denn, wir sind unserer Pflicht zur Vorankündigung (Pre-Notification) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (vgl. Ziff. II. Abs. 2) nachgekommen –, Schecks oder Wechsel nicht zur Einlösung gelangen oder wir Kenntnis von fruchtlosen Vollstreckungsmaßnahmen – auch dritter Personen – erhalten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen oder die Bestellung einer vollwertigen Sicherheit zu verlangen oder die Leistung zu verweigern bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Gleichzeitig kommen alle gewährten und zugesagten Rabatte und sonstigen Nachlässe oder Vergütungen in Wegfall, so dass die in Rechnung gestellten Brutto-Preise als sofort fällig zu zahlen sind. Begleicht der Käufer nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Zug um Zug gegen Lieferung sämtliche Forderungen oder leistet Sicherheit, sind wir berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, einschließlich dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen sowie dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware nach Maßgabe von Ziff. V. Abs. 2 zu untersagen. Das Gleiche gilt, wenn eine angemessene Nachfrist auf Grund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist.

 

III. Lieferung und Lieferfristen

1. Verbindliche Liefer- und Abholtermine und Fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Liefer- und Abholterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Sofern eine verbindlich zugesagte Liefer- oder Abholfrist aus von uns zu vertretenen Gründen überschritten wird, kommen wir erst in Verzug, wenn der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist verstrichen ist, es sei denn, es liegt ein Fixgeschäft nach Maßgabe von Ziff. III. Abs. 2 vor. Eine verbindlich zugesagte Liefer- oder Abholfrist beginnt erst zu laufen, wenn uns vom Käufer alle hierfür nötigen Informationen und Unterlagen vollständig übergeben worden sind. Erfolgt die Lieferung oder Abholung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, hat er die hiermit anfallenden Mehrkosten zu tragen. Für Lieferungen mit Mehrbedarf (z. B. Aktionsbestellungen) ist regelmäßig ein Vorlauf von mind. 4 Wochen ab Bestellung bis Lieferung notwendig, soweit nicht im Einzelfall ein kürzerer Vorlauf möglich ist und entsprechend vereinbart wird.

2. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn wir ein solches ausdrücklich schriftlich bestätigt haben oder die rechtlichen Voraussetzungen für ein Fixgeschäft gegeben sind. Lediglich die einseitige Bezeichnung einer Lieferung als Fixgeschäft durch den Käufer ist hierfür nicht ausreichend.

3. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung die Lieferung oder Leistung unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender vertraglicher Eindeckung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt ein, so werden wir den Käufer rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko nach Maßgabe dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden –, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern und soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

5. Die Wahl des Transportwegs und -mittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich; etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen, sich aus der Verspätung ergebende Kosten trägt der Käufer, es sei denn, die Verspätung resultiert aus einem von uns verschuldeten Umstand.

6. Befinden wir uns in Verzug, ist der nachzuweisende Verzugsschaden des Käufers für jede Folgewoche der Verspätung auf 0,5 % im Ganzen jedoch auf höchstens 5 % des Netto-Preises desjenigen Teils der Gesamtlieferung beschränkt, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei Schäden wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder im Falle eines Fixgeschäftes (vgl. Ziff. III. 2) im Rechtssinne. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist; durch vorstehende Regelungen wird die Beweislast nicht zu unserem Nachteil verändert.

7. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. Übt der Käufer seine Rechte nicht fristgerecht aus, so können wir nach Fristablauf unmittelbar vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

8. Alle Lieferungs-, Nachlieferungs- und Rückruf-Prozesse erfolgen unter Berücksichtigung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie der gesetzlichen Regelungen nach unseren Vorgaben.

 

IV. Gefahrübergang / Lagerkosten

1. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder eine andere den Transport ausführende Person – auch eigene Mitarbeiter – auf den Käufer über und zwar unabhängig davon, ob weitere Leistungen (z. B. die Versendungskosten) übernommen wurden. Das gilt auch für Teillieferungen nach Maßgabe von Ziff. III. Abs. 4. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Käufer über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer, für jeden angefangenen Monat Lagergeld i.H.v. 0,5 % des Netto-Preises der Warenlieferung, höchstens jedoch insg. 5 %. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten ist uns sowie dem Käufer unbenommen.

2. Eine Versicherung der Sendung gegen Transport- oder sonstige Schäden erfolgt nur, sofern der Käufer dies schriftlich wünscht und die Kosten hierfür übernimmt.

3. Holt der Käufer gefährliche Güter im Sinne der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr (GGVS) selbst ab oder lässt er sie durch andere abholen, hat er als Absender im Sinne der GGVS dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Bestimmungen der GGVS, insbesondere der Ausrüstung des LKWs und der Schulung des Fahrers, eingehalten werden. Andernfalls müssen wir die Übergabe der Ware verweigern.

4. Im Fall des Annahme- oder Schuldnerverzugs oder bei sonstiger schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache im Zeitpunkt des Annahme- oder Schuldnerverzugs bzw. im Zeitpunkt der Pflichtverletzung auf den Käufer über.

 

V. Eigentumsvorbehalt an der Ware

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung gemäß obiger Ziffer II. (vollwirksame Gutschrift des Zahlungsbetrags auf unserem Geschäftskonto) sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer inkl. künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist. Die Anerkennung des Saldos berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Es gilt insofern nicht nur der einfache Eigentumsvorbehalt sondern auch alle Erweiterungsformen gemäß den nachfolgenden Regelungen; mithin auch verlängerter, nachgeschalteter und erweiterter Eigentumsvorbehalt, einschließlich Verarbeitungsklausel (Ziff. V. Abs. 4.), Kontokorrent-/Saldenklausel (Ziff. V. Abs. 1. S.1 u. 2.) und Vorausabtretungsklausel (Ziff. V. Abs. 2., 3. u. 5.).

2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, soweit er nicht uns gegenüber in Zahlungsverzug ist. Sonstige Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen, sind ihm jedoch nicht gestattet. Eingriffe oder Maßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware sind uns sofort anzuzeigen. Der Käufer hat alle Maßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind, erforderlichenfalls auch Eilmaßnahmen. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung von dem Abnehmer des Käufers nicht sofort bezahlt, ist der Käufer verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.

3. Die Forderungen des Käufers gegenüber seinem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit allen Nebenrechten (inkl. USt.), insbesondere Sicherheiten, bereits jetzt an uns abgetreten, die Abtretung nehmen wir an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung aufgenommen, so bezieht sich die Abtretung in Höhe des Betrages, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht, auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Wir sind berechtigt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Ungeachtet dessen ist der Käufer selbst zur Einziehung von Forderungen solange berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, es sei denn, dass der Käufer in Zahlungsverzug ist oder einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich aus sonstigen Umständen, insbesondere solchen gem. Ziff. II. Abs. 4. ergibt, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offenzulegen und uns alle Informationen und Unterlagen etc. zu geben, die wir benötigen, um die Forderungen aus abgetretenem Recht selbst geltend zu machen.

4. Die Be- und Verarbeitung (inkl. Vermischung, Verbindung etc.) oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns, wir sind Hersteller der Sache. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort, es bleibt jedoch beim Eigentumsvorbehalt. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen be- oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung, Verbindung oder Umbildung. Sofern die Vermischung, Verbindung oder Umbildung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns im gleichen Verhältnis Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns ohne Entgelt verwahrt. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Käufer jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung auch der nach Ziff. V. Abs. 4. hergestellten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen hieraus tritt er entsprechend Ziff. V. Abs. 3. an uns ab. Sofern wir nur ein Miteigentum an der verarbeiteten oder neuen Ware erlangt haben, tritt uns der Käufer nur den Teil der Forderung ab, der dem anteiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware an dem Rechnungswert der von dem Käufer veräußerten neuen Sache entspricht. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen nach Ziffer V. Abs. 2. bis 4. entsprechend für die an uns abgetretenen Teilforderungen und für unsere Miteigentumsrechte.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern und soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen einschließlich Verzugszinsen und -kosten um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der insoweit freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung der Kaufsache durch den Käufer eine scheck- oder wechselmäßige Haftung des Käufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor wirksamer Einlösung des Schecks oder Wechsels durch den Verkäufer und vorbehaltloser Verfügungsgewalt als Bezogener.

8. Treten wir nach Maßgabe vertraglicher, einschließlich dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, und/oder gesetzlicher Regelungen von dem Vertrag zurück und verlangen die Vorbehaltsware heraus, hat der Käufer die Vorbehaltsware auf eigene Kosten und Gefahr an uns herauszugeben. Auf Ziffer XII. Abs. 1 wird verwiesen. Er hat uns über die noch vorhandene Vorbehaltsware und über die Drittschuldner der an uns abgetretenen Forderungen eine detaillierte Aufstellung zuzusenden. Bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Aufstellung sind wir berechtigt, beim Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte selbst vorzunehmen, z. B. zu den üblichen Geschäftsstunden Lager- und Ladenräume zu betreten sowie alle erforderlichen Unterlagen und Bücher einzusehen.

9. Der Käufer ist vor vollständigem Übergang des Eigentums an ihn verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Außerdem hat uns der Käufer schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Etwaige Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Verteidigung unseres Eigentums gegen Eingriffe Dritter entstehen, insbesondere Kosten eines gerichtlichen Verfahrens einschließlich Anwaltskosten, hat uns der Käufer zu erstatten, sofern eine solche Verteidigung durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Käufers erforderlich geworden ist. Sofern und soweit eine Kostenerstattung durch Dritte erfolgt, wird der Käufer von seiner Erstattungspflicht frei.

10. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen des Käufers stehen uns – soweit hier nichts Spezielleres geregelt ist – die gesetzlichen Ansprüche gegen den Käufer zu. VI. Ausfall der Delkredereabsicherung Ist eine Forderung von uns im Wege des Delkredere oder ähnlichem abgesichert und endet diese Absicherung – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind wir in den Fällen, in denen die Lieferung durch uns noch nicht erfolgt ist wahlweise berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung erst nach vollständiger Vorausbezahlung der Kaufsumme (Vorkasse) zu erfüllen. Im Fall des Rücktritts scheidet Schadenersatz des Käufers aus.

 

VII. Leergut, Verpackung und Pfand (Einweg- und Mehrwegpfand)

1. Das zur Wiederverwertung bestimmte Leergut (Leihgebinde, Mehrweg) sowie alle Kästen, Flaschen, Behälter und Paletten (Ladematerial) werden dem Käufer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung auf Zeit überlassen, bleiben unveräußerliches Eigentum von uns bzw. der Getränkeindustrie. Der Käufer erwirbt auch bei Hinterlegung von Barpfand kein Eigentum hieran. Der Käufer ist verpflichtet, das Leergut und Ladematerial innerhalb von drei Monaten nach Auslieferung in ordnungsgemäßem Zustand, mit allen Verschlüssen und sortiert frachtfrei an uns zurückzugeben, sollte das Leergut oder Ladematerial nach Ablauf der 3 Monate noch benötigt werden spätestens unverzüglich nach Nutzerfüllung. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, eine Leihgebühr gem. den Bezugsbedingungen der Bundesmonopolverwaltung nach dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Stand zu berechnen. Die Annahme von unsortiertem Leergut kann von uns verweigert werden bzw. wird nur gegen Erstattung der uns entstehenden Sortierkosten zurückgenommen. Leergut oder Ladematerial, das nicht dem von uns Gelieferten entspricht – insbesondere das durch Einbrand oder Einprägung als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist oder das mit dem Gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Flaschenrundung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist – wird dem Kunden abholbereit zur Verfügung gestellt. Holt der Kunde dieses Leergut nicht binnen zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Nachricht über die Zurverfügungstellung ab, können wir darüber ersatzlos verfügen. Hierauf werden wir den Käufer im Rahmen vorstehend dargestellter Nachricht explizit hinweisen. Für das von uns in Verkehr gebrachte und zurückgenommene Leergut wird nach Leergutarten getrennt ein Leergut- und Pfandkonto geführt. Ist anhand dieser Fortschreibung ersichtlich, dass die Leergutrückgaben in einer Leergutart höher sind als die Lieferungen, sind wir berechtigt, die Übernahme weiteren Leerguts dieser Leergutart gegen Pfanderstattung zu verweigern. Überzähliges Leergut wird dem Käufer zur Verfügung gestellt. Holt der Käufer dieses Leergut nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Zurverfügungstellung ab, können wir darüber ersatzlos verfügen. Hierauf werden wir den Käufer im Rahmen vorstehend dargestellter Mitteilung explizit hinweisen. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung erfolgt über das Leergut und Ladematerial eine Schlussabrechnung.

2. Einweggebinde im Einwegpfand-System („Dosenpfand“) werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (insb. Verpackungsverordnung) und den Vorgaben der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) bepfandet und von uns nicht zurückgenommen.

3. Zur Sicherung unseres Eigentums am Leergut und Ladematerial und des Anspruchs auf Rückgabe erheben wir ein Barpfand in jeweils marktüblicher Höhe. Der Pfandbetrag wird mit der jeweiligen Lieferung in Rechnung gestellt und ist zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen. Erfolgt zugleich mit einer Lieferung auch die Rückgabe von Leergut oder Ladematerial können wir mit dem Käufer vereinbaren, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften die Berechnung der gesetzlichen Umsatzsteuer für das Barpfand nur für die Differenz zwischen dem neu gelieferten und dem zurückgegebenen Leergut oder Ladematerial stattfindet. Demzufolge ist auch nur der Barpfandwert aus dem Saldo der Lieferung und Rückgabe von Leergut oder Ladematerial zu zahlen. Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut oder Ladematerial, insbesondere seine Verpfändung oder Lagerung sowie jede missbräuchliche Benutzung wie die Verwendung zur Füllung durch den Käufer oder durch Dritte, ist unzulässig und berechtigt uns zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, der Käufer hat dies nicht zu vertreten. Für auch nach angemessener Nachfristsetzung nicht in beanspruchter Menge und ordnungsgemäßem Zustand (inkl. Verunreinigungen) zurückgegebenes Leergut oder Ladematerial können wir den jeweiligen Wiederbeschaffungswert unter Anrechnung des geleisteten Pfandes vom Käufer verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

VIII. Rechte des Käufers bei Mängeln

1. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko und/oder eine Garantie übernehmen wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Formulierung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko“ bzw. „rechtlich garantiert“. Angaben in Merkblättern, Leistungsbeschreibungen und Prospekten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar, es sei denn, dies ist mit der vorstehenden Formulierung ausdrücklich so gekennzeichnet. Warenproben gelten lediglich als Anhalt für die Eigenschaften der Waren und bedeuten keine Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie sowie keine Zusicherung einer Eigenschaft.

2. Erkennbare Sachmängel sind vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Anlieferung uns gegenüber zu rügen. Versteckte Sachmängel sind vom Käufer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Ziff. VIII. Abs. 5 uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Käufers aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB).

3. Bereits bei Anlieferung erkennbare Mängel, auch Transportschäden, müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme auf den Frachtpapieren veranlasst werden. Eine nicht fristgerechte Veranlassung der Aufnahme der Mängelrüge gegenüber dem Transportunternehmen schließt jeglichen Anspruch des Käufers aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, oder Übernahme eine Garantie der Mängelfreiheit, oder der Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB). Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Käufer diese Mängel beim Empfang der Produkte gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und sich die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge gegenüber dem Transportunternehmen schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Käufers aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme eine Garantie der Mängelfreiheit, oder bei Haftung wegen eines gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB).

4. Bei begründeter Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, nach unserer Wahl entweder in Form der Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder der kostenlosen Ersatzlieferung. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die hierfür erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises, soweit dies zulässig ist; unverhältnismäßig hohe Kosten tragen wir in keinem Fall. Kommen wir unserer Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – bestehen ausschließlich nach Maßgabe der Ziff. IX. Abs. 1. - 4.

5. Für Sachmängel leisten wir – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziff. IV.), im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns, oder wenn gesetzlich zwingend, beispielsweise im Falle des § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), eine längere Frist festgelegt ist.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

7. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen, insbesondere in Form von Sachmängeln, bedarf stets der Schriftform.

 

IX. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, a) wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen von uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind, wobei wesentliche Vertragspflichten solche sind, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf, oder b) wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. c) im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen; d) im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war; e) soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben (vgl. Ziff. VIII. Abs. 1); f) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

2. Im Falle dass uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. IX. Abs. 1 lit. b – f vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

3. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht (vgl. Ziff. IX. Abs. 1 lit. a) verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft, oder ein Fall der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit gegeben ist.

4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. III. Abs. 6. sowie Ziff. IX. Abs. 1. bis 3. vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

5. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. IX Abs. 1 bis 4 gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

6. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis mit uns können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen zusätzlichen Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einem sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbestand beruht.

7. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

X. Compliance /Exportkontrolle

1. Durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und (EG) Nr. 2580/2001 des Rates der Europäischen Union, die unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten, wurde zum Zweck der Terrorismusbekämpfung das Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt.

2. Für den Fall, dass uns vor Lieferung im Verantwortungsbereich des Käufers liegende Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen gegebenen oder künftigen Verstoßes gegen die in Ziff. X. Abs. 1 genannten Vorschriften einschließlich US-Sanktionslisten oder einer Genehmigungspflicht im Zusammenhang mit der konkreten Warenlieferung rechtfertigen, wird uns hiermit eine angemessene Frist zur weiteren Überprüfung einschließlich der Beantragung etwaiger Genehmigungen eingeräumt. Für den Zeitraum dieser Prüffrist sowie der Dauer eines etwaig anhängigen Genehmigungsverfahrens wird der Eintritt eines Lieferverzugs ausgeschlossen.

3. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass eine Namensidentität mit den in den als Anhängen zu den Verordnungen veröffentlichten Listen genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen besteht, sind wir berechtigt die Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten.

4. Ferner sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns nach erfolgter Lieferung Umstände im Sinne von Ziff. X. Abs. 3 bekannt werden.

5. Der Kunde sichert uns zu, in Bezug auf den Transport oder den Export der von uns gelieferten Waren alle deutschen, sowie alle anwendbaren europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass dem Kunden ein schuldhafter Verstoß gegen entsprechende Vorschriften zur Last fällt, stellt dieser uns im Innenverhältnis von allen uns hieraus etwaig erwachsenden Schäden einschließlich angemessener Aufwendungen frei, insbesondere von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

 

XI. Besondere Pflichten des Käufers

Damit der Endverbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Käufer verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung unter angemessenen Bedingungen, insbesondere frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt, und einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten für die Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.

 

XII. Sonstige Vereinbarungen

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Haselünne im Falle der Lieferung von unserem Werk in Haselünne, Minden im Falle der Lieferung von unserem Werk in Minden und Stadthagen im Falle der Lieferung von unserem Werk in Stadthagen.

2. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckklagen sind – soweit die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte eröffnet ist – ausschließlich das Amtsgericht Meppen und – soweit die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte eröffnet ist – das Landgericht Osnabrück zuständig. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.

3. Alle mit uns geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) kommt nicht zur Anwendung.

4. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen oder des gesamten Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die etwaig unwirksame, unvollständige oder undurchführbare Regelung soll durch eine angemessene Regelung – die dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss am nächsten kommt, hätten sie den Regelungsmangel erkannt – geschlossen werden. Finden die Parteien gemeinsam keine angemessene Regelung, gilt auch insofern stattdessen das Gesetz.

5. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Beziehungen inkl. dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform, auch der Verzicht auf vorstehendes Schriftformerfordernis.

6. Der Käufer ist damit einverstanden, dass die zur Auftragsbearbeitung notwendigen Angaben – unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen – EDV-mäßig von uns erfasst, gespeichert und verarbeitet werden.